Rechtsprechung
BVerwG, 19.04.2021 - 9 B 44.20 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Heranziehung des Grundstückeigentümers zu einem Beitrag für den Ausbau einer Straße als Teil einer öffentlichen Verkehrsanlage; Bestimmung der Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebiets als eine einheitliche öffentliche Einrichtung
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Trier, 13.12.2018 - 10 K 2918/18
- OVG Rheinland-Pfalz, 14.07.2020 - 6 A 11666/19
- BVerwG, 19.04.2021 - 9 B 44.20
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03
Abruf von Kontostammdaten
Auszug aus BVerwG, 19.04.2021 - 9 B 44.20
Dementsprechend können sich aus der Rechtsschutzgarantie Dokumentations- und Begründungspflichten ergeben, deren Erfüllung einen effektiven Rechtsschutz erst ermöglicht (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. - BVerfGE 118, 168 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - BVerfGK 11, 398 ).Im Übrigen bedarf die Rechtsschutzgarantie im Hinblick auf etwaige dem gerichtlichen Verfahren vorgelagerte behördliche Dokumentationspflichten der gesetzlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. - BVerfGE 118, 168 ).
- BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10
Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller …
Auszug aus BVerwG, 19.04.2021 - 9 B 44.20
zielen auf die - hier vom Berufungsgericht auf die zum 1. Januar 2016 in Kraft getretene Ausbaubeitragssatzung der Beklagten angewandte - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu wiederkehrenden Beiträgen nach § 10a des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - BVerfGE 137, 1 Rn. 61 ff.).Jedoch dürfen keine Gebiete mit strukturell gravierend unterschiedlichem Straßenausbauaufwand zusammengeschlossen werden, falls dies zu einer auch bei großzügiger Pauschalierungsbefugnis mit Rücksicht auf das Gebot der Belastungsgleichheit nicht mehr zu rechtfertigenden Umverteilung von Ausbaulasten führen würde (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - BVerfGE 137, 1 Rn. 63 ff.; BVerwG…, Beschluss vom 27. Mai 2020 - 9 B 17.19 - juris Rn. 4).
- BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07
Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch …
Auszug aus BVerwG, 19.04.2021 - 9 B 44.20
Dementsprechend können sich aus der Rechtsschutzgarantie Dokumentations- und Begründungspflichten ergeben, deren Erfüllung einen effektiven Rechtsschutz erst ermöglicht (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. - BVerfGE 118, 168 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - BVerfGK 11, 398 ). - OVG Rheinland-Pfalz, 09.07.2018 - 6 C 11654/17
Einschätzungsspielraum bezüglich eines räumlichen Zusammenhangs trotz …
Auszug aus BVerwG, 19.04.2021 - 9 B 44.20
Wie weit diese Dokumentationspflicht im Einzelnen reicht, ist eine Frage der Auslegung und Anwendung des nicht revisiblen Landesrechts (vgl. insoweit zum Begründungserfordernis bei der Zusammenfassung zweier Ortsteile zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung OVG Koblenz, Urteil vom 9. Juli 2018 - 6 C 11654/17 - juris Rn. 19). - BVerwG, 27.05.2020 - 9 B 17.19
Straßenausbaubeitrag; Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebiets als …
Auszug aus BVerwG, 19.04.2021 - 9 B 44.20
Jedoch dürfen keine Gebiete mit strukturell gravierend unterschiedlichem Straßenausbauaufwand zusammengeschlossen werden, falls dies zu einer auch bei großzügiger Pauschalierungsbefugnis mit Rücksicht auf das Gebot der Belastungsgleichheit nicht mehr zu rechtfertigenden Umverteilung von Ausbaulasten führen würde (BVerfG…, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - BVerfGE 137, 1 Rn. 63 ff.; BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2020 - 9 B 17.19 - juris Rn. 4).
- VG Schleswig, 30.03.2021 - 9 B 11/21
Vorläufige Befreiung vom schulischen Präsenzunterricht wegen Zugehörigkeit eines …
Ist das Ermessen der Antragsgegnerin bzgl. der Befreiung der Antragstellerinnen von der Präsenzpflicht schon nicht auf Null reduziert und damit kein im Wege der einstweiligen Anordnung sicherungsfähiger Anspruch aus § 15 SchulG dem Grunde nach ersichtlich, so kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsgegnerin die Antragstellerinnen überhaupt unbefristet oder "bis zum Ende der Pandemie" (vgl. hierzu aber: Beschluss der Kammer vom 29. Oktober 2020 - 9 B 44/20, S. 3 des Umdrucks, n. v.) oder zumindest bis zum Ende des Schuljahres von der Präsenzpflicht befreien könnte oder gar müsste.